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Gesetze & zuständige Stellen

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen rund um den EU AI Act – und welche Stelle in Deutschland wofür zuständig ist. Kompakt zusammengefasst, mit offiziellen Fundstellen zum Nachlesen.

Die wichtigsten Rechtsquellen

Diese Gesetze bilden den Rahmen für den KI-Einsatz im Unternehmen.

EU-KI-Verordnung (EU AI Act)
Verordnung (EU) 2024/1689 · konsolidierte Fassung vom 27.07.2026 · gilt seit 1.8.2024, stufenweise Anwendung

Der EU-weite Rechtsrahmen für KI. Regelt Pflichten nach Risiko und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Wichtige Stellen: Art. 4 (KI-Kompetenz, seit 2.2.2025) · Art. 5 (verbotene Praktiken) · Art. 6 & Anhang III (Hochrisiko-KI) · Art. 50 (Transparenz) · Art. 99 (Sanktionen)

Wichtige Fristen: Art. 4 / KI-Kompetenz seit 2.2.2025 (neue Fassung seit 27.7.2026) · viele weitere Vorschriften seit 2.8.2026 · Hochrisiko nach Anhang III ab 2.12.2027 · Hochrisiko nach Anhang I ab 2.8.2028.

Geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus on AI), in Kraft seit 27.7.2026.

KI-MIG
Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von KI · Gesetz vom 22.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223)

Das deutsche Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung. Bestimmt die nationalen Zuständigkeiten und die Marktüberwachung in Deutschland.

Wichtige Stellen: Art. 1 = KI-MIG · § 2 (Zuständigkeit BNetzA) · § 4 (KI-Marktüberwachungskammer)

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
erweitert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.7.2026

Schützt Beschäftigte, die Rechtsverstöße melden. Durch Art. 2 ausdrücklich auf Verstöße gegen die KI-Verordnung erweitert (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 HinSchG), angebunden an die EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937.

DSGVO & BDSG
VO (EU) 2016/679 + Bundesdatenschutzgesetz

Datenschutzrecht – immer relevant, sobald KI personenbezogene Daten verarbeitet.

KI-Inhalte richtig kennzeichnen

Der EU AI Act verbietet Täuschung: Menschen müssen erkennen können, wenn sie es mit KI zu tun haben. Art. 50 der KI-Verordnung regelt, was gekennzeichnet werden muss.

Gespräche mit KI (Chatbots)
  • Nutzer müssen erkennen können, dass sie mit einer Maschine sprechen – spätestens bei der ersten Interaktion, klar, eindeutig und barrierefrei.
  • Ausnahme nur, wenn es aus dem Zusammenhang ohnehin offensichtlich ist.
  • Ein Hinweis, der nur in den AGB steht, reicht nicht aus.
KI-erzeugte oder bearbeitete Medien (Deepfakes)
  • Betreiber müssen offenlegen, wenn ein Bild-, Ton- oder Videoinhalt ein Deepfake ist – also KI-erzeugt oder manipuliert wurde und echt wirken könnte (Art. 50 Abs. 4).
  • Ein vollständig frei erfundenes, synthetisches Motiv – etwa ein KI-Model im Onlineshop, ist nicht allein deshalb ein Deepfake und nicht automatisch sichtbar kennzeichnungspflichtig.
  • Bei Kunst, Satire oder Fiktion: so kennzeichnen, dass das Werk nicht beeinträchtigt wird.

Zwei Ebenen der Kennzeichnung: Die maschinenlesbare Markierung (z. B. Wasserzeichen, Metadaten) ist Pflicht des Anbieters (Art. 50 Abs. 2). Die für Menschen sichtbare Offenlegung trifft je nach Fall den Betreiber – insbesondere bei Deepfakes (Art. 50 Abs. 4).

EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte

Die Europäische Kommission stellt freiwillig nutzbare Icons und Vorlagen bereit – ein gesetzlicher Zwang zu bestimmten Symbolen besteht nicht.

Zu den EU-Icons →

§ Art. 50 Abs. 1, 2 und 4 KI-VO (Transparenzpflichten)

Zuständige Stellen – wer macht was

In Deutschland ist die Bundesnetzagentur grundsätzlich zuständige Marktüberwachungsbehörde und zentrale Anlaufstelle; für einzelne Bereiche bestehen besondere Fachzuständigkeiten.

Bundesnetzagentur (BNetzA)

Grundsätzlich die zuständige Marktüberwachungsbehörde für die KI-Verordnung, soweit das KI-MIG keine andere Zuständigkeit bestimmt (§ 2 Abs. 1, § 6 KI-MIG). Zugleich zentrale Anlaufstelle (Art. 70 KI-VO) und Beschwerdestelle (Art. 85). Betreibt das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum sowie die KI-Servicestelle für Unternehmen. Für bestimmte Bereiche bestehen besondere Fachzuständigkeiten; beim BNetzA besteht zudem die unabhängige KI-Marktüberwachungskammer (§ 4 KI-MIG).

BfDI & Landesdatenschutzbehörden

Datenschutz beim KI-Einsatz nach DSGVO/BDSG – z. B. bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

BaFin

Im Rahmen des § 2 KI-MIG zuständige Marktüberwachungsbehörde für bestimmte KI-Systeme, wenn diese in direktem Zusammenhang mit regulierten Finanztätigkeiten der beaufsichtigten Unternehmen stehen. Die Beispiele dienen nur der Veranschaulichung.

BfArM

Bei produktbezogener KI wie Medizinprodukten gelten grundsätzlich die bestehenden sektorspezifischen Marktüberwachungszuständigkeiten (§ 2 KI-MIG).

BSI

Cybersicherheit; die konkrete Rolle ergibt sich aus KI-Verordnung, KI-MIG und dem bestehenden Cybersicherheitsrecht.

EU-KI-Büro (AI Office)

Auf EU-Ebene: Aufsicht über KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) und EU-weite Koordination.

Neu seit Juli 2026

Schutz für Hinweisgeber bei KI-Verstößen

Mit Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 wurde das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ausdrücklich auf Verstöße gegen die KI-Verordnung erweitert. Beschäftigte, die solche Verstöße melden, sind damit gesetzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 HinSchG). Für Unternehmen heißt das: interne Meldewege sollten auch KI-Themen abdecken.

Stand: August 2026. Diese Übersicht dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Die Fachbegriffe erklärt unser Glossar.